Gnadenhof-Themar

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Gnadenhof-Themar“
  • Der Verein hat seinen Sitz in Themar.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Rechtsform,

  • Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildburghausen eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§3 Zweck, Ziel

  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes ins besonders durch die Leitung eines Gnadenhofes (Lebenshof-Tierasyl) und Pflegestellen für Tiere in Not.
  • Zur Erfüllung dieser Aufgabe betreibt der Verein einen Gnadenhof (Lebenshof-Tierasyl), in welchem vorrangig Nutztiere untergebracht, versorgt und gepflegt werden und bis zu ihrem Lebensende oder Vermittlung ein würdiges Leben erfahren können.
  • Andere Tierarten in Not können je nach Möglichkeiten aufgenommen oder versorgt werden.
  • Geburten auf dem Gnadenhof und Leben in Familienverbänden sind nicht ausgeschlossen.
  • Die Landschaftspflege mit Nutztieren ist ein Bestandteil seiner Arbeit.
  • Der Verein leistet einen Beitrag, um Tiere vor Quälereien, Leid durch Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu schützen und um jegliche Handlungen dieser Art zu unterbinden.
  • Der Verein möchte Kindern, Jugendlichen (z. B. Schülerpraktikum) und Erwachsenen (z. B. Sozial-stundenleistende) artgerechten und verantwortungsvollen Umgang mit Tieren aufzeigen und sie mit Tieren in Kontakt bringen, um ihnen ein Verständnis für diese nahezubringen.
  • Der Verein als Träger verwaltet die für die Tiere eingehenden Spenden und stellt damit finanziell die Versorgung der Tiere sicher. Weiterhin soll der Verein Tiere in Not durch Spenden freikaufen/erwerben können und sie wenn möglich in gute Hände weitervermitteln können. Dies erfolgt wie bei eingetragenen Tierschutzvereinen über Schutzgebühren und Schutzverträge.
  • Der Verein als Träger und Verwalter ist berechtigt durch Spenden Nutzflächen (Weideflächen-Baugrund) zu pachten oder zu erwerben, sowie Um- Aus- Neubaumaßnahmen durch Spenden zu finanzieren.
  • Der Verein darf Veranstaltungen und Verkäufe zum Erhalt des Gnadenhofes durchführen
  • Der Umfang der Tierhaltung richtet sich nach den baulichen und finanziellen Gegebenheiten und rechtlichen Vorschriften.
  • Soweit keine Beeinträchtigung des Vereinszwecks zu befürchten ist und die Unterbringungsmöglichkeiten es zulassen, werden auch Tiere gegen Entgelt vorübergehend untergebracht (Pensionstiere).
  • Das Entgelt ist so zu bemessen, dass die Kosten für die Unterbringung, Pflege und Futter gedeckt werden. Vorgeschriebene tierärztliche Maßnahmen werden gesondert in Rechnung gestellt.
  • Über die endgültige Aufnahme von Tieren entscheidet der Vorstand.

§ 4 Gemeinnützigkeit des Vereins

  • Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“ (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, jedoch erhalten sie für Auslagen, die sich aus der Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben ergeben, Ersatz für nachgewiesene Kosten. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  • Die Anstellung hauptamtlicher Kräfte (z.B. Tierpfleger) ist im erforderlichen Maße zulässig. Hierfür dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. Über die Notwendigkeit der Einstellung von Personal entscheidet der Vorstand gem. § 26 BGB.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • Vorstand
  • Erweiterter Vorstand
  • Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
  • Die Einladungen zu Vorstandssitzungen geschehen formlos. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, führt alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins, soweit nicht anders in dieser Satzung vorgesehen.
  • Der Vorstand ist berechtigt, Personen mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen zu berufen. Die Personen mit beratender Stimme sind bei Beschlüssen des Vorstandes nicht stimmberechtigt.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder.
  • Eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  • Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung und aus sonstigem wichtigen Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
  • Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er kann auch schriftlich oder mittels moderner Telekommunikationsmittel insbesondere per E-Mail-Erklärung, beschließen.
  • Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt; es besteht Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
  • Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
  • Der Vorstand ist berechtigt eine Doppelfunktion zu betreuen (z.B. Vorstand + Kassenwart oder Schriftführer)

Aufgaben des Vorstandes

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  • Er ist zudem für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand unter Berücksichtigung aller Formalien (§ 71 BGB) von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  • Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige finanzielle Verpflichtungen des Vereins.
  • Der Vorstand entscheidet über Aufnahmen-Kündigung von Mitgliedern

Erweiterter Vorstand

besteht aus Kassenwart und Schriftführer

Schatzmeister-Kassenwart

Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße und jederzeit überprüfbare Rechnungs-Kassenführung verantwortlich und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er überwacht insbesondere den Eingang der Beiträge und erstellt die Jahresrechnung. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Der Kassenwart ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Er ist verpflichtet, auf den Vorstandssitzungen und auf Anfrage dem Vorstand zu berichten. Nichtquittierte Geldaufwendungen bedürfen des Einverständnisses von einem weiteren Vorstandsmitglied.

Er wir von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt und gehört nicht zum Vorstand.

Schriftführer

Der Schriftführer ist für die ordnungsgemäße Protokollierung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zuständig.

Er wir von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt und gehört nicht zum Vorstand.

Rechnungsprüfer

Sie haben das Recht und die Pflicht, während der Dauer ihrer Amtszeit unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.

Die Rechnungsprüfer / innen haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und ihren Bericht schriftlich niederzulegen, sowie einen Antrag auf Entlastung des gesamten Vorstandes zu stellen.

Wiederwahlen der Rechnungsprüfer / innen sind zulässig.

Sie werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt und gehört nicht zum Vorstand.

§ 7 Mitgliedschaft

  • Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
  • Ordentliches Mitglied kann jede volljährige, natürliche Person werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet und aktiv im Verein tätig ist. Ein entsprechendes Beitrittsformular ist schriftlich einzureichen.
  • Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder fördern will, insbesondere durch Geld- und Sachzuwendungen oder Patenschaften. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Fördermitglieder haben auf einer Mitgliederversammlung Rederecht, jedoch kein Stimmrecht, kein Wahlrecht und kein Antragsrecht.
  • Für das Erlangen der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Im Antrag muss angegeben werden, ob eine aktive ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft beantragt wird.
  • Über die Aufnahme eines stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedes oder eines Ehrenmitgliedes entscheidet der Vorstand in einstimmiger Mehrheit, über die Aufnahme eines Fördermitglieds der/die Vorstandsvorsitzende oder dessen Vertretung.
  • Die Ablehnung einer Mitgliedschaft kann ohne Begründung gegenüber dem Antragsteller erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Bestätigung der Antragsannahme durch den Vorstand. Eine Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich.
  • Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und in ihren Rechten und Pflichten den Fördermitgliedern gleichgestellt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  • Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Beiträge werden mit dem Beginn des Geschäftsjahres oder mit dem Eintritt in den Verein zur Zahlung fällig.
  • Der Mitgliedbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.
  • Der Vorstand kann Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn sie für den Verein aktiv tätig sind, d.h. regelmäßig Aufgaben und Tätigkeiten des Tier- und Gnadenhofbetriebs oder der Verwaltung des Vereins übernehmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  • In begründeten Ausnahmefällen kann in Absprache mit dem Vorstand auch eine monatliche Zahlung in Raten erfolgen. Bei der Zahlung höherer Beiträge ist in Absprache mit dem Vorstand ebenfalls eine Ratenzahlung möglich.
  • Mitglieder, die über 2 Monate hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzug sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zu Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  • Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens zum 30.09. eines Kalenderjahres und wird mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt.
  • Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  • Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Tierschutzbestrebungen schädigt, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 2 Monaten im Rückstand bleibt.
  • Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder verfügen zudem über das Stimm- und Wahlrecht und das Recht, Anträge zu stellen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten.

Die ordentlichen Mitglieder sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Verein aktiv tätig sein.

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Verbreitung von vereinsinternen Informationen gegenüber Nichtmitgliedern dem Vorstand zu überlassen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands statt oder wenn 10% der Mitglieder dies wünschen.
  • Der Vorstand lädt die ordentlichen Mitglieder schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladungen müssen mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag mit Bekanntgabe der Tagesordnung abgesendet werden. Die Einladung gilt als dem ordentlichen Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte (E-Mail-)Adresse des ordentlichen Mitglieds gerichtet wurde.
  • Der Vorstand legt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem gesetzten Termin schriftlich fordert. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie sonstige Anträge bekannt zu geben. Die Behandlung dieser Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie der sonstigen nachträglich eingegangenen Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt und werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung durch den Schriftführer in einem Protokoll niedergelegt.

§12 Schlichtungsausschuss

  • Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind für die Klärung von vereinsinternen Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zuständig. Sie werden mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes sind für diese Funktion nicht wählbar. Der Schlichtungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern. Seine Mitglieder sollten das Vertrauen der Vereinsmitglieder genießen. Die Vereinsmitglieder können und sollten bei Antreten von Problemen diesen Ausschuss einberufen.
  • Der Schlichtungsausschuss kann in Problemfällen geeignete Maßnahmen dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorschlagen. Ziel des Schlichtungsausschusses ist die vereinsinterne Klärung von Problemen im Interesse der Weiteren Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele des Tierschutzvereins.

§ 13 Protokolle

  • Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 14 Disziplinarstrafen

  • Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder die vorsätzlich gegen die Satzung, oder gegen Anordnungen der Organe verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:
  • Verwarnung bzw. Verweis,
  • Ausschluss aus dem Verein

§ 15 Haftung

  • Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Betrieb, an Vereinsaktivitäten oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  • Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für Verschulden deren Erfüllungsgehilfen gegenüber Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitgliede bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§ 16 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

  • Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Tierschutzes.
  • Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§ 17 Gelände und Maschinen

  • Das Gelände des Gnadenhof ist vom Herrn Adler seit Jahren gepachtet und er stellt es dem Verein zur Nutzung im Sinne des Tierschutzes (Gnadenhofs betreiben) zur Verfügung
  • Alle Bauten, Gatter, Offenställe, Futtercontainer, Holzhütten, Koppeln die vor der Vereinsgründung errichtet wurden, bleiben Eigentum von Herrn Adler, er stellt diese dem Verein zur Nutzung zur Verfügung
  • Maschine, Hänger, Werkzeuge bleiben ebenso Eigentum des Hr. Adlers und können vom Verein gegen eine Nutzungsgebühr verwendet werden.
  • Sollte der Verein aufgelöst werden, sind die Bauten, Gatter, Ställe, Maschinen und Hänger ordnungsgemäß an Hr. Adler zurück zu geben.
  • Alle Tiere die vor Vereinsgründung im privaten Eigentum waren, bleiben es auch nach Vereinsauflösung.

§ 18 Salvatorische Klausel

  • Sollte eine Bestimmung dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Mitgliederversammlung gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten.

Themar, 25.01.2020

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